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Anpassung der Regelaltersrente

Stellungnahme der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland zur Änderung des Art. 16 im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

Mit Beschluss vom 13. Juni 2006, veröffentlicht am 30. Juni 2006, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG), wonach die nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 um 40% zu mindern sind, zwar mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch für rentennahe Jahrgänge, die ihren Aufenthalt in der BRD vor dem 1. Januar 1991 genommen haben, eine entsprechende Übergangsregelung fehlt.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes hätte der Gesetzgeber eine Übergangszeit vorsehen müssen, die es Betroffenen ermöglicht hätte, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer nur noch niedrigere Rentenbeträge zur Verfügung stehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine geeignete Übergangsregelung zu erlassen.

Mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf der Bundesregierung ist eine Übergangsregelung geplant, die vorsieht, durch Zahlung eines einmaligen Ausgleichsbetrages an die Berechtigten die auf Grund der fehlenden Übergangsregelung zu niedrig gezahlten bzw. berechneten Rentenbeträge auszugleichen.

Dieser Ausgleichsbetrag soll in Form eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt werden. Der Zuschlag soll durch eine durchgeführte Vergleichsbewertung einmalig zum Rentenbeginn, ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelt werden. Die sich aus der Vergleichsbewertung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte sollen dann mit den persönlichen Entgeltpunkten der bisher gezahlten Rente (ggf. gehören die sich aus einer Vorrente ergebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkt dazu) verglichen werden.

Die sich ergebende Differenz der Vergleichsberechnung soll den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergeben.

Durch die Nichtanwendung des §§ 88 SGB VI soll der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nicht in die Besitzschutzprüfung einbezogen werden.

Von der Regelung sollen Berechtigte erfasst werden, bei denen über die Rente bis zum 30. Juni 2006 (Verkündigung des Urteils) noch keine rechtskräftige Entscheidung (Widerspruch, Klage) getroffen wurde, sowie der Personenkreis, der bis zum 31. Dezember 2004 einen Antrag auf Überprüfung seiner Rente gem. § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) gestellt hat.

Die Minderung des Rentenbetrags soll schrittweise unter Anwendung des §§ 22 Abs. 4 FRG (40% Kürzung) dadurch erreicht werden, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in vier Teilschritten erfolgt.

Der Monatsbetrag der Rente für den jeweiligen Bezugszeitraum ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte um den aus der Vergleichsbewertung errechneten Zuschlag erhöht und mit dem Rentenartfaktor der gezahlten Rente und dem im Bezugsraum gültigen aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Dabei soll bereits nach neun Monaten eine Reduzierung um 25% und nach jeweils einem Jahr eine weitere Reduzierung um 25% erfolgen, so dass ab dem 1. Juli 2000 der Zuschlag völlig und auf Dauer wegfällt und die 40% Kürzung für alle Betroffenen angewandt wird.

Nach Ansicht der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland ist diese Übergangsregelung für den Personenkreis der Deutschen aus Russland nicht ausreichend, um Benachteiligungen auszugleichen und die Verfassungsmäßigkeit herzustellen.

Um eine Ungleichbehandlung der Deutschen aus Russland mit Betroffenen aus anderen Staaten, wie z.B. Rumänien, zu verhindern, müsste das Datum der Einreise für den Personenkreis der Deutschen aus Russland auf den 30. Juni 1996 gesetzt und bis zum Juni 2006 keine Kürzung vorgenommen werden. Danach könnte, wie in Abs. 2 vorgesehen, eine stufenweise Einführung der Kürzung vorgenommen werden und 2014 die volle 40% Kürzung erfolgen.

Begründung:

Bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem ausgeführt wird, dass lediglich eine Übergangsvorschrift für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind, zu schaffen ist, wie auch durch den neu vorgesehenen Abs.2 des Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes wird dieser Personenkreis ungleich behandelt.

Die Deutschen aus Russland konnten zum größten Teil erst Anfang der 90er Jahre aus den Herkunftsgebieten ausreisen und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nehmen. Von der beabsichtigten Neuregelung des FRG ist gerade die Erlebnisgeneration und auch die erste Nachkriegsgeneration besonders hart betroffen.

In den im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Übergangsregelungen ist eine gesetzliche Unterstellung des Kriegsfolgenschicksals nicht zu erkennen.

Beide Gruppen gehören jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften zum Personenkreis des § 1 FRG.

Zur Differenzierung bzw. zur Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerfGE 23, 327 (344)) Folgendes ausgeführt:

“Bei einer ungleichen Behandlung zweier Gruppen, bei der lediglich eine von ihnen begünstigt wird, ist der Gleichheitssatz demzufolge, wie das BVerfG betont hat, dann verletzt, wenn das Ausmaß der Vergünstigungen von Umständen abhängt, die in keiner Beziehung zu dem aufgezeigten Unterschied zwischen den beiden Gruppen stehen.”

  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen bei der Anwendung des Gleichheitssatzes die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, soweit sie jeweils thematisch einschlägig sind, gebührend in Rechnung gestellt werden (vgl. z.B. BVerfGE 17, 148 (153); 22, 163 (172); 13,46 (49)). Diese besonderen Wertentscheidungen schränken die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu entscheiden, was gleich und was ungleich sein soll, indem sie Unterscheidungen verbieten, die den betreffenden Wertentscheidungen zuwiderlaufen würden (BVerfGE 36, 321 (330-31)).

Soweit es sich, wie hier, speziell um Regelungen handelt, die Fragen aus dem Bereich der sozialen Sicherheit zum Gegenstand haben, sind die Anforderungen des Sozialstaatsprinzips in die Gleichheitsprüfung einzustellen (BVerfGE 36, 237 (248)). Wie bereits o.a. unterscheiden sich die Berechtigten lediglich durch den Einreisezeitpunkt, der zudem nicht im Willen und Ermessen der Betroffenen (hier: Deutsche aus Russland) lag, sondern am jeweiligen Staatsregime.

Mit den Änderungen durch die Rentenreformgesetze 1992 und 1996 haben sich die Benachteiligungen der Berechtigten nach dem FRG gravierend vergrößert. Der Gesetzgeber entfernt sich immer mehr vom Eingliederungsgedanken.

Dabei hat der Gesetzgeber eines vergessen, nämlich dass das Eingliederungsprinzip nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht, sondern ein Verfassungsprinzip bildet.

Durch die von der Landsmannschaft vorgeschlagene Übergangsregelung würde die Regelung nicht mit voller Kraft und ganzer Härte den Personenkreis der Deutschen aus Russland treffen, sondern diese kurz- bis mittelfristig schonen.

Das Kriterium für die Frage, ab wann Kurzfristigkeit beendet und mittelfristige Auswirkung gegeben ist, dürfte die Möglichkeit der Umstellung der Lebensführung sein. Vor allem würde es dem unterstellten Kriegsfolgenschicksal für diesen Personenkreis gerecht werden, gerade wenn man bedenkt, dass bei vielen Betroffenen auf Grund des Vertreibungsschicksals die Rente in der Regel die einzige Lebensgrundlage des Alters ist. Andere Vermögenswerte für die Alterssicherung sind durch die Vertreibung verloren gegangen.

Die Umstellung der Lebensgrundlage kann zudem nicht innerhalb kürzester Zeit erfolgen, sondern erfordert einige Jahre. Viele der Betroffenen sind auf Grund schriftlicher Zusagen der Rentenversicherungsträger über die zu erwartende Anwartschaften Zahlungsverpflichtungen eingegangen.

Die Bundesregierung hat in dem zu beschließenden Gesetzentwurf zu vielen weiteren geplanten Maßnahmen Übergangsvorschriften aufgenommen, die um ein Vielfaches über das hinausgehen, was einem kleinen und zahlenmäßig begrenzten Personenkreis, der zusätzlich zu allen Kürzungen ein weiteres Opfer kumulativ erbringen muss, zugestanden wird. Die zusätzliche 40% Kürzung führt bei diesem Personenkreis zu erheblichen Einschnitten in der geplanten Lebensführung, wie bereits ausgeführt Hier wäre es dringend erforderlich, ähnliche Übergangsvorschriften zu schaffen, wie der Gesetzentwurf diese für weit geringere Einschnitte bei den anderen Versicherten vorsieht.

Daher wäre es unserer Ansicht nach gerecht, wenn erst ab 2014 die 40%-ige Kürzung bei den Deutschen aus Russland voll zum Tragen käme.

Die Kürzung, die zudem rückwirkend in Kraft getreten ist, verletzt nach unserer Meinung den Vertrauensschutz.

In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

“Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (BVerfGE 30, 392 (403); 50, 244 (250)). Das Bundesverfassungsgericht hat oft ausgesprochen, dass der Vertrauensschutz auch in Fällen einer unechten Rückwirkung, also bei einer Rechtsänderung zu beachten ist, die unmittelbar nur auf gegenwärtige, aber nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt. Auch in solchen Fällen kann ein entwertender Eingriff vorliegen, mit dem der Staatsbürger nicht zu rechnen brauchte. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft vor allem gesetzliche Neuregelungen, die auf die Rechtsstellung des Betroffenen mit Wirkung ‘ex nunc' (= von jetzt an) einwirken."

Weiterhin sind wir der Ansicht, bei der zu schaffenden Übergangsvorschrift auf die Ziffer 3 des Abs. 2 zu verzichten. Danach würden nur diejenigen von der Übergangsregelung erfasst, die Rechtsmittel gegen die ergangenen nachteiligen Bescheide eingelegt bzw. einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt haben. Alle anderen Betroffenen würden ausgenommen werden, und dies nur, weil sie rechtsunkundig sind.

Bereits bei Bekanntwerden der Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichtes wären die Rentenversicherungsträger gehalten gewesen, die Betroffenen eingehend zu informieren. Diese haben nämlich laut Bundesgerichtshof eine gesetzliche Belehrungs- und Aufklärungspflicht.

Besonders gravierend wirkt es sich aus, dass sogar nur solche Betroffene, die bis zum 31. Dezember 2004 einen Überprüfungsantrag gestellt haben, in den Genuss der Neuregelung kommen sollen. Tatsache ist, dass bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, veröffentlicht am 30. Juni 2006, eine Vielzahl Betroffener Neuanträge gestellt hat. Es leuchtet nicht ein, dass von 1999, dem Jahr des Vorlagebeschlusses des Bundessozialgerichts, bis 2004 gestellte Überprüfungsanträge Geltung haben sollen, nicht jedoch solche, die in dem kurzen weiteren Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt wurden.

Die zeitliche Zäsur wirkt insoweit willkürlich und sollte wenigstens auf den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Urteils am 30. Juni 2006 ausgedehnt werden, dies jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Rentenversicherungsträger – wie im Einkommenssteuerrecht üblich – auf die rechtliche Problematik von sich aus hätten hinweisen müssen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass viele der Betroffenen vertreibungsbedingt nur über eingeschränkte Kenntnisse des Hochdeutschen verfügen und weit überdurchschnittliche Schwierigkeiten beim inhaltlichen Erfassen von Bescheiden haben. Dies begründet eine besondere Fürsorgeverpflichtung des Rentenversicherers, deren Einhaltung aus Sicht der Betroffenen nur dann gewahrt erscheint, wenn wenigstens diejenigen der Betroffenen, die bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Rechte geltend gemacht haben, erfasst werden.

Aufgrund der gemachten Ausführungen wird angeregt, alle Betroffenen in die Übergangsvorschriften einzubeziehen und eine Änderung bzw. Ergänzung der geplanten Übergangsregelungen in Betracht zu ziehen.

Adolf Fetsch,
Bundesvorsitzender

Adolf Braun,
stellvertretender Bundesvorsitzender,
sozialpolitischer Sprecher
des Bundesvorstandes

Категория: Rußlanddeutsche | Добавил: CoolStyle (31.10.2007)
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